Wer ist für die Haushaltsauflösung bei Erbausschlagung zuständig?
Im Falle des Todes des Mieters einer Wohnung oder eines Hauses sind die Erben des Nachlasses für die Haushaltsauflösung zuständig und müssen auch deren Kosten übernehmen. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass die Hinterbliebenen das Erbe ausschlagen. Dann geht dieses auf den Staat über. Der wiederum setzt einen Nachlasspfleger ein, welcher die Wohnungsauflösung übernimmt.
Der Vermieter hat in diesem Fall weder das Recht noch die Pflicht, die Haushaltsauflösung durchzuführen.
Wer eine Haushaltsauflösung im Todesfall eines nahen Verwandten allerdings selbstständig vornimmt, kann das Erbe nachträglich nicht mehr ausschlagen, denn unter diesen Umständen werten Juristen die Wohnungsauflösung als schlüssiges Verhalten für die Annahmen der Erbschaft.
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