Wer ist für Entrümpelung zuständig, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?
Immer wieder kommt es vor, dass Angehörige im Falle des Todes eines Verwandten das Erbe ausschlagen. Der Grund dafür ist oftmals die Tatsache, dass der Verstorbene mehr Schulden als Vermögen hinterlässt.
Verstirbt ein Angehöriger, sind die Erben verpflichtet, sich um den Nachlass des Verstorbenen zu kümmern und somit auch die Organisation und die Kosten einer Entrümpelung zu übernehmen.
Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, geht der Nachlass des Verstorbenen auf den Staat über. Dieser kümmert sich dann im Rahmen einer Nachlassverwaltung um den Nachlass des Verstorbenen. Ein Vermieter kann die Nachlassverwaltung bei Gericht beantragen, um die Kündigung einer Wohnung und deren Räumung zu beschleunigen. Allerdings darf er selber im Vorfeld keine Entrümpelung der Wohnung beauftragen oder vornehmen. Auch die Angehörigen sind nach dem Ausschlagen der Erbschaft nicht mehr für den Nachlass oder die notwendige Entrümpelung zuständig. Sie dürfen die Wohnung nicht mehr betreten. Tun sie es doch, würde ihnen das juristisch als konkludentes (schlüssiges) Verhalten ausgelegt werden, womit das Erbe als angenommen gilt und ein Ausschlagen nicht mehr möglich wäre. Dann müssen Sie für die Kosten der Entrümpelung aufkommen.
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