Wer trägt die Kosten für eine Entrümpelung?
Wird im Falle einer Haushalts- bzw. Wohnungsauflösung eine komplette Entrümpelung der Immobilie durchgeführt, trägt die Kosten dafür der Eigentümer des Hausrats bzw. der bisherige Wohnungsinhaber. Kann dieser für die Kosten der Entrümpelung nicht aufkommen, sind sechs weitere Kostenträger in Betracht zu ziehen:
- Angehörige bzw. Erben
- unterhaltspflichtige Personen
- Sozialamt
- Vermieter
- Versicherung (Mietnomaden- oder Hausratversicherung)
Wenn Sie als Vermieter eine verlassene Wohnung entrümpeln lassen möchten, klären Sie im Vorfeld die Kostenübernahme mit den Vormietern, den Hinterbliebenen oder eventuellen Leistungsträgern wie dem Jobcenter bei Hartz IV-Empfängern bzw. dem Sozialamt. Tun Sie das nicht, kann es passieren, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben.
Im Todesfall kommen die Erben für die Kosten auf. Sind keine Erben vorhanden oder wird das Erbe von den Hinterbliebenen ausgeschlagen, kümmert sich ein Nachlasspfleger um die Entrümpelung. Dieser muss allerdings erst von einem Nachlassgericht eingesetzt werden, was eine Weile in Anspruch nehmen kann. Vermieter haben die Möglichkeit, durch einen Antrag auf Nachlasspflege bei Gericht den Prozess etwas zu beschleunigen.
Liegt ein Versicherungsfall vor, muss noch einmal genau betrachtet werden, welche Versicherung zuständig ist.
Kostenübernahme durch Hausratversicherung:
Im Falle eines Wohnungsbrandes, Wasserschaden oder ähnlichem (versicherter Schaden, versichertes Risiko) springt die Hausratversicherung ein und übernimmt die Kosten für die Entrümpelung.
Kostenübernahme durch Mietnomadenversicherung:
Viele Vermieter besitzen bereits eine Mietnomadenversicherung, welche sie im Fall des Falles vor großen Kostenexplosionen aufgrund von Mietnomaden absichert.
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