Wer zahlt im Todesfall die Entrümpelung?
Soll aufgrund eines Todesfalls eines alleinstehenden Angehörigen die Entrümpelung einer Wohnung oder eines Hauses stattfinden, müssen in diesem Fall die Erben für die Kosten aufkommen. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass das Erbe von den Hinterbliebenen ausgeschlagen wird. Damit geht das Erbe auf den Staat über und ein Nachlassverwalter wird eingesetzt, der sich dann um die Entrümplung kümmert. Allerdings dürfen die Erben in diesem Fall die Wohnung nicht mehr betreten und auch die Entrümpelung weder selbst vornehmen noch beauftragen. Tun sie dies doch, gilt das Erbe als angenommen und kann nachträglich nicht mehr ausgeschlagen werden, da Juristen in diesem Fall von einem sogenannten schlüssigen oder konkludenten Verhalten ausgehen. Das heißt, sie müssen die Kosten für die Entrümpelung tragen.
Auch als Vermieter dürfen Sie auf keinen nach dem Tod eines Vermieters die Entrümpelung selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Sie müssen im Falle, dass es keine Erben gibt oder diese das Erbe ausschlagen eine Nachlasspflegschaft bei Gericht beantragen.
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